Direkt zum Inhalt

BFSG-Check · Selbsteinschätzung in 3 Minuten

Barrierefreiheit selbst testen

Elf Fragen, etwa drei Minuten: Der Kurzcheck zeigt, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Ihr digitales Angebot wahrscheinlich erfasst und bei welchen WCAG-Grundlagen Sie zuerst ansetzen sollten.

  • Ohne Anmeldung
  • Auswertung nur in Ihrem Browser
  • Ihre Antworten werden weder gespeichert noch an uns übertragen

Ersetzt kein Audit und keine Rechtsberatung. Das Ergebnis ist eine Orientierung auf Grundlage Ihrer eigenen Angaben. Ob das BFSG für Ihr Angebot gilt, hängt vom Einzelfall ab.

Teil 1 Gilt das BFSG für Ihr Angebot?

Seit dem 28. Juni 2025 gelten für erfasste Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG. Diese vier Fragen ordnen ein, ob Ihr Angebot dazugehören könnte.

1 An wen richtet sich Ihr digitales Angebot?

Wenn Privatpersonen bei Ihnen bestellen, buchen oder Verträge abschließen können, spricht das für ein Angebot an Verbraucher.

2 Können Verbraucher über Ihre Website oder App einen Vertrag abschließen?

Zum Beispiel etwas bestellen, eine Leistung buchen, ein Abo abschließen oder ein Kundenkonto für kostenpflichtige Leistungen eröffnen. Das BFSG erfasst unter anderem solche Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, daneben weitere Bereiche wie Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books und Personenbeförderung.

3 Hat Ihr Unternehmen weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

4 Stellen Sie Informationen zur Barrierefreiheit Ihres Angebots bereit?

Diese Informationen werden häufig „Barrierefreiheitserklärung“ genannt. Anbieter erfasster Dienstleistungen müssen allgemein verständlich beschreiben, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, etwa in den AGB oder auf der Website.

Teil 2 Wo stehen Sie bei den Grundlagen?

Die Fragen folgen typischen Anforderungen der WCAG 2.1, auf die sich die europäische Norm EN 301 549 für Webinhalte stützt. Antworten Sie so, wie Sie es wirklich wissen. „Nicht geprüft“ ist eine ehrliche Antwort.

5 Lassen sich alle Funktionen ohne Maus, allein mit der Tastatur bedienen, und ist dabei immer sichtbar, wo sich der Fokus befindet?

Gemeint sind Navigation, Formulare, Warenkorb, Dialoge und Cookie-Banner.

6 Haben Bilder, Icons und Grafiken, die Informationen tragen, passende Textalternativen?

Rein dekorative Bilder sollten dagegen von Screenreadern übersprungen werden.

7 Erreichen Texte und Bedienelemente ausreichende Farbkontraste?

Richtwert nach WCAG: mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text, Bedienelemente und Grafiken.

8 Haben alle Formularfelder sichtbare Beschriftungen, die auch technisch mit dem Feld verknüpft sind?

Ein Platzhaltertext im Feld ersetzt keine Beschriftung.

9 Nennen Fehlermeldungen in Formularen als Text, welches Feld betroffen ist und wie sich der Fehler beheben lässt?

Eine rote Umrandung allein reicht nicht.

10 Haben Videos Untertitel, und gibt es für reine Audio- oder Videoinhalte eine Textalternative?

Zum Beispiel ein Transkript für einen Podcast oder eine Beschreibung für ein Video ohne Ton.

11 Bleibt Ihre Website bei 200 % Zoom und auf schmalen Bildschirmen vollständig nutzbar?

Also ohne abgeschnittene Inhalte, überlappende Elemente oder waagerechtes Scrollen bei 320 CSS-Pixeln Breite.

Kurz erklärt: Was das BFSG regelt

  • Stichtag: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act um. Seine Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte bestehende Verträge und bereits eingesetzte Produkte gibt es Übergangsregeln.
  • Anwendungsbereich: Erfasst sind bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also etwa Online-Shops und Buchungsstrecken, sowie Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books und Teile der Personenbeförderung.
  • Kleinstunternehmen: Wer Dienstleistungen anbietet und weniger als 10 Beschäftigte sowie höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat, ist von den Anforderungen ausgenommen.
  • Informationen zur Barrierefreiheit: Anbieter erfasster Dienstleistungen müssen beschreiben, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt.
  • Technischer Maßstab: In der Praxis wird gegen die EN 301 549 geprüft. Für Webinhalte verweist sie auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA.

Mehr über unser Vorgehen bei Audit, Umsetzung und Re-Test lesen Sie auf der Seite Barrierefreie Websites prüfen und umsetzen.